Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen
Stand: 18.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/57#abs-1 (1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/57#abs-2 (2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen
1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen,
4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 SVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.